Allgemeine Bedingungen

Kaufvertrag für ein touristisches Paket

1. EINLEITUNG.
KONZEPT DES TOURISTENPAKETS. Dabei gilt Folgendes:
a) Der Veranstalter und Verkäufer der Pauschalreise, an den sich der Verbraucher wendet, muss über eine behördliche Genehmigung zur Ausübung seiner Tätigkeit verfügen;
b) Der Verbraucher hat das Recht, eine Kopie des Kaufvertrags für ein Reisepaket zu erhalten (gemäß Gesetzesdekret 62/2018 zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2302 des Tourismusgesetzes), das ein wesentliches Dokument für den potenziellen Zugriff auf den Garantiefonds gemäß ist Kunst. 18 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Der Begriff „Reisepaket“ (Art. 32-51 Novies) lautet wie folgt: Bei Reisepaketen handelt es sich um „All-Inclusive“-Reisen, -Urlaube und -Rundreisen, die sich aus der vorher festgelegten Kombination von mindestens zwei der Elemente ergeben unten angegeben, zu einem Pauschalpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und länger als 24 Stunden dauern oder sich über einen Zeitraum von mindestens einer Nacht erstrecken: a) Transport; b) Unterkunft; c) touristische Dienstleistungen, die keine Nebenleistungen zur Beförderung oder Unterbringung sind (Omissis), die einen wesentlichen Teil des „touristischen Pakets“ ausmachen.

2) GESETZGEBLICHE QUELLEN.
Der Verkauf von Reisepaketen und damit verbundenen touristischen Dienstleistungen unterliegt dem Tourismusgesetzbuch (Artikel 32-51 -novies), geändert durch das Gesetzesdekret 62/2018, mit dem die EU-Richtlinie 2015/2302 und ihre nachfolgenden Änderungen umgesetzt werden, sowie den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs hinsichtlich Transport und Mandat, soweit zutreffend.

3) PFLICHTIGE INFORMATIONEN TECHNISCHES DATENBLATT.
Der Veranstalter ist verpflichtet, im Katalog bzw. im Nichtkatalogprogramm ein technisches Datenblatt zu erstellen. Die obligatorischen Elemente, die in das technische Datenblatt des Katalog- oder Nichtkatalogprogramms aufgenommen werden müssen, sind: Angaben zur Verwaltungsgenehmigung des Veranstalters; Einzelheiten zur Haftpflichtversicherung; Gültigkeitsdauer des Katalog- oder Nichtkatalogprogramms oder der maßgeschneiderten Reise; Methoden und Bedingungen des Austauschs; Referenzwechselkurs für Währungsanpassungszwecke, Tag oder Wert.

4) RESERVIERUNGEN.
Die Buchungsanfrage muss auf einem bestimmten Vertragsformular, gegebenenfalls elektronisch, erstellt, vollständig ausgefüllt und vom Kunden unterzeichnet werden, der eine Kopie erhält.
Die Annahme der Reservierung und damit der Vertragsschluss gilt erst dann als erfolgt, wenn der Veranstalter dem Kunden die entsprechende Bestätigung, auch auf elektronischem Weg, im verkaufenden Reisebüro zusendet. Die Informationen zum Reisepaket, die nicht in den Vertragsunterlagen, in den Broschüren oder in anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, werden vom Veranstalter in regelmäßiger Erfüllung der in der Kunst festgelegten Verpflichtungen bereitgestellt. 87 Absatz 2 Kons vor Reiseantritt.

5) ZAHLUNGEN.
Die Höhe der Anzahlung, bis zu einem Höchstbetrag von 25 % des Preises des Reisepakets, die zum Zeitpunkt der Buchung oder zum Zeitpunkt der verbindlichen Anfrage zu zahlen ist, und das Datum, bis zu dem der Restbetrag vor der Abreise zu zahlen ist, werden im Katalog, in der Broschüre oder was auch immer angezeigt. Die Nichtzahlung der oben genannten Beträge zu den festgelegten Terminen stellt eine ausdrückliche Kündigungsklausel dar, die die Kündigung seitens der Vermittlungsagentur und/oder des Veranstalters gesetzlich bedingt.

5 BIS) LA ALMA REISEZAHLUNGEN.
Bei der Buchung bzw. verbindlichen Anfrage verlangt Alma Travel zusätzlich zu den individuellen Bearbeitungskosten eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtbetrages. Der Restbetrag muss spätestens 20 Tage vor dem Abreisedatum bezahlt werden.

6) PREIS.
Der Preis des Reisepakets wird im Vertrag unter Bezugnahme auf die Angaben im Katalog oder Nicht-Katalog-Programm sowie auf etwaige spätere Aktualisierungen derselben Kataloge oder Nicht-Katalog-Programme festgelegt.
Sie kann bis zu 20 Tage vor Abflug geändert werden und nur aufgrund von Änderungen bei: – den Transportkosten, einschließlich der Treibstoffkosten;
– Rechte und Steuern auf bestimmte Arten touristischer Dienstleistungen wie Steuern, Lande-, Ausschiffungs- oder Einschiffungsgebühren in Häfen und Flughäfen;
– Wechselkurse, die für das betreffende Paket gelten.
Für solche Abweichungen wird auf den oben genannten Wechselkurs und die oben genannten Kosten verwiesen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Programms gelten, wie im technischen Datenblatt des Katalogs angegeben, oder auf das Datum, das in den oben genannten Aktualisierungen angegeben ist.
Die Schwankungen wirken sich auf den Pauschalpreis des Reisepakets in Höhe des im technischen Datenblatt des Katalog- oder Nichtkatalogprogramms ausdrücklich angegebenen Prozentsatzes aus.

7) RÜCKTRITT DES VERBRAUCHERS.
Der Verbraucher kann in den folgenden Fällen ohne Zahlung von Vertragsstrafen vom Vertrag zurücktreten:
– Erhöhung des im vorstehenden Artikel genannten Preises.
6 mehr als 10 %; – erhebliche Änderung eines oder mehrerer Vertragsbestandteile, die objektiv als grundlegend für die Nutzung des gesamten Reisepakets angesehen werden können und vom Veranstalter nach Vertragsschluss, aber vor Reiseantritt erwogen und vorgeschlagen werden und vom Verbraucher nicht akzeptiert werden.
In den oben genannten Fällen hat der Verbraucher alternativ das Recht: – ein alternatives Reisepaket ohne Aufpreis oder mit Rückerstattung des Mehrpreises in Anspruch zu nehmen, wenn das zweite Reisepaket einen geringeren Wert als das erste hat;
– auf Rückerstattung nur des bereits gezahlten Teils des Preises. Diese Rücksendung muss innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang des Rückerstattungsantrags erfolgen. Der Verbraucher muss seine Entscheidung (die Änderung anzunehmen oder zurückzutreten) spätestens zwei Werktage nach Erhalt der Mitteilung über die Erhöhung oder Änderung mitteilen. Erfolgt innerhalb der vorgenannten Frist keine ausdrückliche Mitteilung, gilt der vom Veranstalter formulierte Vorschlag als angenommen. Dem Verbraucher, der außerhalb der im ersten Absatz genannten Fälle vor der Abreise vom Vertrag zurücktritt, werden – unabhängig von der Zahlung der in Art. 5/1 genannten Anzahlung – die individuellen Kosten für die Bearbeitung des Antrags und die Vertragsstrafe in Rechnung gestellt die Größe, die im technischen Datenblatt des Katalog- oder Nichtkatalogprogramms oder der maßgeschneiderten Reise angegeben ist. Bei vorab festgelegten Gruppen werden diese Beträge jeweils bei Vertragsunterzeichnung vereinbart.

STORNIERUNGSSTRAFEN
Dem Verbraucher, der vor der Abreise vom Vertrag zurücktritt, außer in den im ersten Absatz genannten Fällen, werden
- abzüglich der gemäß Art.
5/1 Absatz – die Höhe der Strafe in der angegebenen Höhe (zuzüglich der individuellen Kosten für die Bearbeitung des Falles).
A) Touristenpakete mit regelmäßigen Liniendiensten zum Normaltarif, mit Aufenthalten in Hotels, Appartements, Residenzen, Villen und Feriendörfern in der Hotelformel;
B) Touristenpakete mit regulären Flügen zu einem Sondertarif oder IT oder mit Charter- oder Sonderflügen (bis zu 5 Stunden Nonstop-Flug) – Gruppentouristenpakete mit anderen Transportmitteln;
C) Touristenpakete mit Charter- oder Sonderflügen (über 5 Stunden Nonstop-Flug) oder mit interkontinentalen Gruppen-IT-Seekreuzfahrten.
„Wirtschaftliche“ Touristenpakete oder einfach nur Aufenthalt in Appartements, Residenzen, Villen, Dörfern und Hotels: Es fallen Strafen an: 10 % der Teilnahmegebühr bis 30 Kalendertage vor Reiseantritt;
30 % der Teilnahmegebühr ab 29 bis 18 Kalendertage vor Reiseantritt;
50 % der Teilnahmegebühr ab 17 bis 10 Kalendertage vor Reiseantritt;
75 % der Teilnahmegebühr ab 9 Kalendertagen bis 3 Werktagen (außer Samstag) vor Reiseantritt;
100 % der Teilnahmegebühr nach diesen Bedingungen.
Die gleichen Beträge sind von denjenigen zu entrichten, die die Reise aufgrund des Fehlens oder der Unregelmäßigkeit der erforderlichen persönlichen Reisedokumente nicht antreten können. Zusätzlich zu den oben genannten Strafen werden die von der IATA oder dem Luftfahrtunternehmen vorgesehenen Strafen verhängt. Bei vorab festgelegten Gruppen werden diese Beträge jeweils bei Vertragsunterzeichnung vereinbart.

8) ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DES TOURISTENPAKETS VOR DER ABREISE.
Vor Reiseantritt teilt der Veranstalter oder Verkäufer, wenn er einen oder mehrere Vertragsbestandteile wesentlich ändern muss, dem Verbraucher unverzüglich schriftlich mit, unter Angabe der Art der Änderung und der daraus resultierenden Preisänderung. Wenn Sie die in Absatz 1 genannte vorgeschlagene Änderung nicht akzeptieren, kann der Verbraucher alternativ das Recht ausüben, den bereits gezahlten Betrag zurückzuerhalten oder das Angebot eines Ersatzreisepakets gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 in Anspruch zu nehmen Der Verbraucher kann die oben genannten Rechte auch dann ausüben, wenn die Stornierung auf der Nichterreichung der im Katalog oder im nicht im Katalog enthaltenen Programm vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl oder auf Fällen höherer Gewalt und unvorhersehbaren Umständen im Zusammenhang mit dem Reisepaket beruht gekauft. Für Stornierungen, die nicht auf höhere Gewalt, zufällige Umstände und Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl zurückzuführen sind, sowie für andere Stornierungen als die Nichtannahme des angebotenen alternativen touristischen Pakets durch den Verbraucher ist der stornierende Veranstalter (gemäß Art . 33 Buchstabe und Cons. Code) wird dem Verbraucher das Doppelte des von ihm gezahlten und vom Veranstalter über das Reisebüro eingezogenen Betrags zurückerstatten. Der zu erstattende Betrag wird niemals das Doppelte der Beträge übersteigen, die der Verbraucher am selben Tag gemäß den Bestimmungen der Kunst schulden würde. 7, 4. Absatz, falls es für nichtig erklärt werden sollte.

9) ÄNDERUNGEN NACH DER ABREISE.
Sollte der Veranstalter nach der Abreise aus irgendeinem Grund außer dem Verschulden des Verbrauchers nicht in der Lage sein, einen wesentlichen Teil der im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu erbringen, muss er für alternative Lösungen sorgen, ohne dass vom Verbraucher ein Aufpreis zu zahlen ist dem Auftragnehmer einen Betrag in Höhe dieser Differenz zu erstatten, wenn die erbrachten Leistungen einen geringeren Wert haben als erwartet. Wenn keine alternative Lösung möglich ist oder die vom Veranstalter ausgearbeitete Lösung vom Verbraucher aus schwerwiegenden und berechtigten Gründen abgelehnt wird, stellt der Veranstalter ohne zusätzliche Kosten ein gleichwertiges Transportmittel wie das ursprünglich vorgesehene für die Rückkehr zum Ort zur Verfügung der Abreise oder zu einem anderen, ggf. vereinbarten Ort, der mit der Verfügbarkeit des Fahrzeugs und der Sitzplätze vereinbar ist, und erstattet ihn in Höhe der Differenz zwischen den Kosten der geplanten Leistungen und denen der bis dahin durchgeführten Leistungen die vorzeitige Rückkehr.

10) ERSATZTEILE.
Der Kunde, der verzichtet, kann durch eine andere Person ersetzt werden, sofern:
a) der Veranstalter mindestens 4 Werktage vor dem geplanten Abreisetermin schriftlich informiert wird und gleichzeitig eine Mitteilung über die persönlichen Daten des Erwerbers erhält;
b) der Stellvertreter alle Voraussetzungen für die Nutzung der Dienstleistung (gemäß Art. 89 des Cons. Code) und insbesondere die Anforderungen in Bezug auf Reisepass, Visa und Gesundheitszeugnisse erfüllt;
c) Die neue Partei erstattet dem Veranstalter alle zusätzlichen Kosten, die für die Durchführung des Ersatzes entstanden sind, in der Höhe, die vor der Übertragung beziffert wird. Der Übertragende und der Erwerber haften außerdem gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restpreises sowie der in Buchstabe c) dieses Artikels genannten Beträge. Bei einigen Arten von Dienstleistungen kann es vorkommen, dass ein Drittdienstleister die Namensänderung des Erwerbers nicht akzeptiert, selbst wenn sie innerhalb der unter Punkt a) genannten Frist erfolgt. Der Veranstalter übernimmt daher keine Verantwortung für die Nichtannahme der Änderung durch Drittanbieter. Diese Nichtannahme wird vom Veranstalter den Interessenten vor Reiseantritt unverzüglich mitgeteilt.

11) PFLICHTEN DER TEILNEHMER.
Teilnehmer müssen über einen individuellen Reisepass oder ein anderes Dokument verfügen, das für alle von der Reiseroute abgedeckten Länder gültig ist, sowie über möglicherweise erforderliche Aufenthalts- und Transitvisa und Gesundheitszeugnisse. Sie müssen außerdem die Regeln der normalen Vorsicht und Sorgfalt sowie die in den Reisezielländern geltenden spezifischen Regeln einhalten, alle ihnen vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Informationen sowie die den Touristen betreffenden Vorschriften und Verwaltungs- oder Gesetzesbestimmungen einhalten Paket. Die Teilnehmer haften für alle Schäden, die dem Veranstalter durch die Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen entstehen. Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Veranstalter alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Informationen und Elemente zur Verfügung zu stellen, die für die Ausübung seines Abtretungsrechts gegenüber Dritten, die für den Schaden verantwortlich sind, nützlich sind, und haftet gegenüber dem Veranstalter für den im Rahmen des Abtretungsrechts entstandenen Schaden . Der Verbraucher teilt dem Veranstalter bei der Buchung außerdem schriftlich alle besonderen persönlichen Wünsche mit, die Gegenstand spezifischer Vereinbarungen über die Reisearrangements sein können, sofern deren Umsetzung möglich ist.

12) HOTELKLASSIFIZIERUNG.
Die offizielle Klassifizierung von Hoteleinrichtungen im Katalog oder in anderen Informationsmaterialien erfolgt nur auf Grundlage ausdrücklicher und formeller Hinweise der zuständigen Behörden des Landes, in dem die Leistung erbracht wird.
In Ermangelung offizieller Klassifizierungen, die von den zuständigen Behörden der Länder einschließlich EU-Mitgliedstaaten, auf die sich die Dienstleistung bezieht, anerkannt werden, behält sich der Veranstalter das Recht vor, im Katalog oder in der Broschüre eine eigene Beschreibung der Unterkunftseinrichtung anzugeben, um beispielsweise eine Bewertung zu ermöglichen und die daraus resultierende Akzeptanz derselben durch den Verbraucher. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, im Katalog oder Prospekt eine eigene qualitative Bewertung der Unterkunftseinrichtung abzugeben.

13) HAFTUNGSREGELUNG.
Der Veranstalter haftet für Schäden, die dem Verbraucher durch die vollständige oder teilweise Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen entstehen, unabhängig davon, ob diese von ihm persönlich oder durch dritte Leistungserbringer erbracht werden, es sei denn, er weist nach, dass das Ereignis auf einer Tatsache beruht des Verbrauchers (einschließlich Initiativen, die dieser während der Erbringung der touristischen Dienstleistungen selbständig ergreift) oder durch Umstände, die nicht mit der Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, durch zufällige Umstände, durch höhere Gewalt oder durch Umstände, die der Veranstalter selbst verursacht hat konnte nach fachmännischer Sorgfalt nicht vernünftigerweise vorhersehen oder lösen. Der Verkäufer, bei dem das Reisepaket gebucht wurde, haftet in keinem Fall für die Verpflichtungen, die sich aus der Organisation der Reise ergeben, sondern ist ausschließlich für die Verpflichtungen verantwortlich, die sich aus seiner Eigenschaft als Vermittler ergeben, und zwar in jedem Fall innerhalb der für diese Verantwortung festgelegten Grenzen durch die oben genannten Gesetze oder Konventionen.

14) GRENZEN DER VERGÜTUNG.
Der vom Veranstalter geschuldete Schadensersatz für Personenschäden kann in keinem Fall höher sein als der Schadensersatz, der in den internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Leistungen vorgesehen ist, deren Nichterfüllung eine Haftung begründet hat: nämlich im Warschauer Abkommen von 1929 über den internationalen Luftverkehr der 1955 in Den Haag geänderte Text;
das Berner Übereinkommen (CIV) über den Eisenbahnverkehr; Für jeden Haftungsfall des Veranstalters gilt das Brüsseler Übereinkommen von 1970 (CCV) über den Reisevertrag. In jedem Fall darf die Entschädigungsgrenze den in der Kunst vorgesehenen Betrag von „2.000 Germinal-Goldfranken für Sachschäden“ nicht überschreiten. 13 Nr. 2 CCV und 5000 Germinal-Goldfranken für alle anderen Schäden und für die in der Kunst festgelegten Schäden. 1783 Bürgerliches Gesetzbuch.

15) VERPFLICHTUNG ZUR HILFE.
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Verbraucher die durch das Kriterium der beruflichen Sorgfalt auferlegten Hilfeleistungen ausschließlich im Hinblick auf die ihm gesetzlich oder vertraglich obliegenden Pflichten zu erbringen. Der Veranstalter und der Verkäufer sind von ihrer jeweiligen Haftung (Artikel 13 und 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) befreit, wenn das Scheitern oder die fehlerhafte Vertragserfüllung auf das Verschulden des Verbrauchers zurückzuführen ist oder auf der Handlung eines Dritten beruht oder unvorhersehbar oder unvermeidbar ist Natur, oder durch ein zufälliges Ereignis oder höhere Gewalt.

16) BESCHWERDEN UND BESCHWERDEN.
Ein etwaiges Versäumnis bei der Vertragserfüllung muss vom Verbraucher unverzüglich gerügt werden, damit der Veranstalter, sein Vertreter vor Ort oder der Reiseleiter unverzüglich Abhilfe schaffen kann. Der Verbraucher muss – unter Androhung des Verfalls – eine Beschwerde außerdem einreichen, indem er spätestens zehn Werktage nach dem Datum der Rückkehr zum Abreiseort einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein an den Veranstalter oder Verkäufer sendet.

17) VERSICHERUNG GEGEN STORNIERUNGS- UND RÜCKFÜHRUNGSKOSTEN.
Sofern nicht ausdrücklich im Preis enthalten, ist es möglich und auch ratsam, zum Zeitpunkt der Buchung in den Büros des Veranstalters oder Verkäufers spezielle Versicherungen gegen Kosten, die durch Stornierung der Reise, Unfälle und Gepäck entstehen, abzuschließen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Assistance-Vertrag abzuschließen, der die Rückführungskosten bei Unfällen und Krankheiten abdeckt.

18) GARANTIEFONDS.
Der Nationale Garantiefonds, an den sich der Verbraucher wenden kann (gemäß Art. 100 des Cons. Code), wird bei der Generaldirektion für Tourismus des Ministeriums für produktive Aktivitäten eingerichtet, falls der Verkäufer oder der Verkäufer zahlungsunfähig oder für zahlungsunfähig erklärt wird Veranstalter zur Wahrung folgender Bedürfnisse: a) Rückerstattung des gezahlten Preises; b) seine Rückführung im Falle von Auslandsreisen. Der Fonds muss auch bei erzwungenen Rückführungen von Touristen aus Nicht-EU-Ländern für Notfälle sorgen, die auf das Verhalten des Veranstalters zurückzuführen sind oder nicht. Die Interventionsmethoden des Fonds werden durch Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 23.07.99, Nr. 1, festgelegt. 349.

NACHTRAG ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DEN KAUF EINZELNER TOURISTISCHER DIENSTLEISTUNGEN
A) RECHTSVORSCHRIFTEN.
Für Verträge, deren Gegenstand lediglich das Angebot einer Beförderungsdienstleistung, einer Unterkunft oder einer anderen separaten touristischen Dienstleistung ist und die nicht als Vertragsfall einer Reiseorganisation oder eines touristischen Pauschalangebots angesehen werden können, gelten die folgenden Bestimmungen des CCV: Kunst.
1, nein. 3 und nein. 6; Artikel von 17 bis 23; Artikel von 24 bis 31, im Hinblick auf andere als den Organisationsvertrag betreffende Bestimmungen sowie sonstige Vereinbarungen, die sich speziell auf den Verkauf der einzelnen vertragsgegenständlichen Leistungen beziehen. B) VERTRAGSBEDINGUNGEN.
Für diese Verträge gelten auch die folgenden Klauseln der oben aufgeführten Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Verkauf von Reisepaketen: Art.
4 1. Absatz; Kunst. 5; Kunst. 7; Kunst. 8; Kunst. 9: Kunst. 10 1. Absatz; Kunst. 11; Kunst. 15; Kunst. 17. Die Anwendung dieser Klauseln bestimmt in keiner Weise die Ausgestaltung der betreffenden Verträge als eine Art touristische Pauschalreise. Die Terminologie der oben genannten Klauseln zum touristischen Pauschalvertrag (Veranstalter, Reise etc.) ist daher in Bezug auf die entsprechenden Ziffern des Kaufvertrags einzelner touristischer Leistungen (Verkäufer, Aufenthalt etc.) zu verstehen. Genehmigt von Assotravel, Assoviaggi, Astoi und Fiavet.
Informationen gemäß Gesetz: Obligatorische Mitteilung gemäß Art.
17 des Gesetzes. 38 vom 02.06.2006. Nach italienischem Recht sind Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution und Kinderpornografie auch dann mit einer Freiheitsstrafe geahndet, wenn sie im Ausland begangen werden. Die Achtung der Kinderrechte kennt keine Grenzen „Für gemeinschaftliche Beförderungsunternehmen oder solche, die zu Staaten gehören, die dem Montrealer Übereinkommen von 1999 beigetreten sind, gibt es keine Haftungsbeschränkungen für Schäden, die durch Tod, Verletzung oder Körperverletzung des Passagiers entstehen.
Bei Schäden über 100.000 SZR (entspricht ca. 120.000 Euro) kann das Luftfahrtunternehmen einen Schadensersatzanspruch nur dann anfechten, wenn es nachweisen kann, dass der Schaden nicht auf es zurückzuführen ist.
Im Falle einer Verspätung bei der Personenbeförderung haftet der Beförderer bis maximal 4150 SZR (ca. 5000 Euro); bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspäteter Rückgabe des Gepäcks bis zu 1.000 SZR (ca. 1.200 Euro). Beförderer, die keinem Vertragsstaat des Montrealer Übereinkommens von 1999 angehören, können unterschiedliche Haftungsregelungen anwenden. Die Verantwortung des Reiseveranstalters gegenüber dem Passagier bleibt in jedem Fall durch das Verbraucherschutzgesetz Art. geregelt. 95 und den in diesem Katalog veröffentlichten Allgemeinen Vertragsbedingungen der ASTOI. INFORMATIONEN gemäß Art.
13 Gesetzesdekret 196/03 (Schutz personenbezogener Daten) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Bereitstellung für den Abschluss und die Ausführung des Vertrags erforderlich ist, erfolgt unter vollständiger Einhaltung des Gesetzesdekrets 196/2003 in Papierform und digital bilden.
Die Daten werden nur an die Anbieter der im Reisepaket enthaltenen Leistungen weitergegeben. Der Kunde kann jederzeit die Rechte gemäß Art. ausüben. 7 Tage. lgs. N. 196/03 durch Kontaktaufnahme mit E-VACANZE von Alma Travel, info@e-vacanze.it, Datenverantwortlicher. Alle Rechte vorbehalten und jegliche Vervielfältigung, nicht nur vollständig, sondern auch teilweise, von Sätzen, Artikeln oder beliebigen Texten, Zeichnungen und Abbildungen ist gemäß den geltenden Druckgesetzen untersagt. TECHNISCHES DATENBLATT -
Technische Organisation Alma Travel Srl mit Nr. 4196 vom 05. Juli 1985.
- RC Alliance SpA-Richtlinie Nr. 112367910
- Garantiefonds: Happy Holidays Fund Nr.
951 – Programm gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023

Kontaktiere uns